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Rechtsschutz: Privatpatienten müssen Arztrechnungen prüfen

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(Bild) Arztrechnungen unter dem HammerWie heißt es doch so schön: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Für Privatpatienten wird die Kontrolle nunmehr sogar zur Pflicht. Das Amtsgericht München entschied in einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil vom Juli 2013, dass Privatpatienten vor der Einreichung ihrer Arztrechnung bei der Krankenversicherung diese auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen haben. Kommen Versicherte dieser Pflicht nicht nach, kann die private Krankenkasse Rückzahlungen verlangen, sofern nicht geleistete Behandlungen verrechnet wurden.

Nicht durchgeführte Behandlung abgerechnet

Dass lediglich Leistungen auf der Rechnung auftauchen, die auch erbracht wurden, gilt für Kaufleute oder Handwerker wohl als Selbstverständlichkeit. Ärzte hingegen sehen das scheinbar etwas lockerer. Das musste im vorliegenden Fall auch eine Privatpatientin aus München am eigenen Geldbeutel erfahren, denn für sie – nicht für den Arzt – ergaben sich daraus teure Konsequenzen.
Im Jahr 2003 wurde die Münchnerin mit einer Bioresonanztherapie behandelt. Der Arzt für Alternativmedizin berechnete ihr eine Akupunktur- und eine Infiltrationsbehandlung, welche er aber in der Tat nicht vorgenommen hatte. Nachdem die Patientin die Rechnung bei ihrem privaten Krankenversicherung eingereicht hatte, erstattete dieser die Kosten ohne weiteres zurück. Doch im April 2012 erfuhr die Kasse, dass die Arztrechnung so nicht korrekt war und forderte von der Patientin eine Rückerstattung des Betrages.

Privatpatient muss Arztrechnung kontrollieren

Die Münchnerin weigerte sich jedoch, der vermeintlichen Rückzahlungspflicht nachzukommen, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass auf der Rechnungen andere Leistungen erfasst wurden als die tatsächlich erbrachten. Darüber hinaus könne ein medizinischer Laie kaum nachvollziehen, ob er nun eine Akupunkturbehandlung bekommen hätte oder doch eine Bioresonanztherapie.

Folgerichtig könnte jetzt der ein oder andere fragen, woher die private Krankenversicherung denn wissen soll, welche Behandlung ein Privatpatient genossen hat, wenn er es selbst schon nicht weiß.
Ganz ähnlich sah das anscheinend auch die vorsitzende Richterin des Amtsgerichts München. Diese gab nämlich dem Privatversicherer Recht und argumentierte, dass ein Mitglied einer privaten Krankenversicherung in der nebenvertraglichen Pflicht sei, die entsprechenden Rechnungen vor der Einreichung beim Versicherer bezüglich erbrachter Behandlungsleistungen zu kontrollieren.

Versicherer auf Mithilfe der Versicherten angewiesen

Der Krankenkasse sei es naturgemäß unmöglich, selbst zu überprüfen, welche Behandlungen durchgeführt wurden und welche nicht, so die Ausführungen zum Urteil weiter. Daher müsse sie dabei auf die Mithilfe der Versicherten vertrauen. Das bedeute dann vor allem auch, dass nach Prüfung der Arztrechnungen seitens der Privatpatienten auftretende Ungereimtheiten im Zweifelsfall der privaten Krankenversicherung mitzuteilen sind.
Gesetzt den Fall, ein Privatpatient habe lediglich leicht fahrlässig nicht erkannt, dass nicht geleistete Behandlungen in Rechnung gestellt wurden, dann sei er nach Auffassung des Gerichts zur Kostenrückzahlung an seine private Krankenkasse verpflichtet.
Somit sollten Privatpatienten demnächst ein wenig genauer hinschauen, damit sie die Vergangenheit nicht irgendwann wieder einholt.


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